Satzung

Satzung des Vereins „Knierutscher Beratzhausen e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen „Knierutscher Beratzhausen“
2.   Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
3.   Der Sitz des Vereins ist Beratzhausen.
4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1.   Zweck des Vereins ist die

•     Förderung der Erziehung
•     Förderung und Unterstützung der Familien
•     Förderung der Bildung von Frauen
•     Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

 

2.   Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

a.  die Unterstützung von Familien und alleinerziehenden Eltern in der Erziehungsarbeit
b.  die Errichtung und Unterhaltung von Kinderbetreuungsplätzen im Bereich der Kindertagespflege
c.  um damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie eine Realisierung der beruflichen Ziele zu ermöglichen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

1.   Der Verein hat folgende Mitglieder:

a.  ordentliche Mitglieder
b.  fördernde Mitglieder

2.   ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen

3.   Fördernde Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie zahlen einen verminderten Förderbeitrag und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

2.   Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.

3.   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

4.   Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

5.   Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch

a)  Austritt,
b)  Ausschluss aus dem Verein oder
c)  Tod.

2.   Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.

3.   Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein belieben unberührt.

4.   Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Austritt aus dem Verein, Kündigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 30. September eines Jahres und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam.

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1.   Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

a)  die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
b)  die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c)  mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
d)  sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.

2.   Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.

3.   Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs (Einwurfeinschreiben) bekannt zu geben.

4.   Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1.   Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand festgesetzt wird.

2.   Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen (sh. § 4 Nr.1) unterschiedlich festgesetzt werden.

3.   Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in einer Beitragsordnung regeln.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

1.   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

a.  dem Vorsitzenden
b.  dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.   dem Kassier
d.  dem Schriftführer

2.   Der vertretungsberechtige Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

3.   Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

4.   Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist uneingeschränkt möglich.

5.   Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied wählen.

 

§ 12 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

1.   Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amt.

2.   Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

3.   Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

4.   Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.

 

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

1.   Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.

2.   Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.

3.   Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit anderer Vereinsmitglieder, z.B. im Rahmen eines Anstellungsvertrages, trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4.   Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

5.   Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

6.   Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

7.   Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden, die Vorstand erlassen und geändert werden kann.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr  in den Monaten Januar oder Februar statt.

2.   Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.   Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

4.   Jedes Mitglied kann Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einreichen.

5.   Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Aufstellung einer Tagesordnung schriftlich verlangt.

6.   In diesem Fall sind die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen.

7.   Versammlungsleiter ist der Vorsitzenden und im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schriftführer nicht anwesend ist.

8.   Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgenden Vereinsangelegenheiten:

a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstands
b)  Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Rechnungsprüfer
c)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d)  Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
e)  Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f)    Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

9.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu Änderung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11.   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl gestellt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

12.   Für jede Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.   Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Nittendorf/Hemau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Beratzhausen, den  15.09.2021